Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit untersagen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Bearbeitungsdauer
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
In Deutschland besteht Gewerbefreiheit. Jede natürliche oder juristische Person darf ein Gewerbe ausüben.
Ist der oder die Gewerbetreibende aber unzuverlässig, kann die Behörde die Gewerbeausübung ganz oder teilweise verbieten:
- Bei erlaubnispflichtigen Gewerben widerruft sie die Gewerbeerlaubnis.
- Bei erlaubnisfreien Gewerben untersagt sie die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit.
Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten.
Hinweis: Die Untersagung des Gewerbes ist die schärfste Maßnahme. Zuvor kann die Behörde Sie abmahnen oder Auflagen für die Ausübung des Gewerbes bestimmen.
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