Die Stadt Ulm nimmt für die Bürgerinnen und Bürger in Ulm und der Region eine Vielzahl öffentlicher Aufgaben wahr. Sie ist dabei auch Teil der örtlichen Wirtschaft. Ihre Tätigkeit vollzieht sich in unterschiedlichen Organisationsformen innerhalb aber auch außerhalb des städt. Haushalts.
Bei der Aufgabenerfüllung in privatrechtlichen Unternehmensformen erfolgt die Einbindung des Gemeinderates nach den gesetzlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg und der Hauptsatzung der Stadt Ulm.
Die Stadt wird in den Gesellschafterversammlungen der Unternehmen durch den Oberbürgermeister vertreten. Bei Gesellschafterversammlungen von Unternehmen, an denen die Stadt mit mindestens der Hälfte des Stammkapitals beteiligt ist, ist hierbei die Weisung des Gemeinderates einzuholen.
Mit regelmäßigen Beteiligungsberichten wird dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit seit 1996 die Übersicht über den „Konzern“ Stadt erleichtert und dem Gemeinderat darüber hinaus aus einer Hand Basismaterial für politische Meinungsbildung und strategische Entscheidungsprozesse zur Verfügung gestellt.
Organisationsformen der wirtschaftlichen Betätigung
Für die wirtschaftliche Betätigung stehen den Gemeinden sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Organisationsformen zur Verfügung.
Betriebe in öffentlich-rechtlicher Form
Die wirtschaftliche Betätigung ist in folgenden öffentlich-rechtlichen Organisationsformen möglich:
Eigenbetrieb
Regiebetrieb
Zweckverband
Anstalt des öffentlichen Rechts
Stiftung des öffentlichen Rechts
Betriebe in privatrechtlicher Form
Neben öffentlich rechtlichen Organisationsformen ist eine wirtschaftliche Betätigung der Stadt auch in privatrechtlichen Organisationsformen möglich. Von den Kommunen wird eine wirtschaftliche Betätigung in den Formen des Gesellschaftsrechts dann gewählt, wenn aus organisatorischen, wirtschaftlichen oder steuerlichen Überlegungen die Ausgliederung von Aufgaben vorteilhaft erscheint. Damit unterwirft sich die Kommune aber auch den für die Privatwirtschaft geltenden Vorschriften des Handels- und Steuerrechts.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Aktiengesellschaft (AG)
Stiftung des privaten Rechts
Genossenschaft
Verein
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Betrieb gewerblicher Art (BgA)
Obwohl der BgA keine Organisationsform für kommunale Einrichtungen darstellt, soll aufgrund seiner praktischen Bedeutung an dieser Stelle auf diese ausschließlich steuerrechtliche Konstruktion kurz eingegangen werden. Der BgA kommt dann zum Tragen, wenn die Kommunen innerhalb der öffentlich-rechtlichen Organisationsformen (z.B. Regiebetrieb, Eigenbetrieb) anstelle von hoheitlichen - nicht steuerpflichtigen - Tätigkeiten, wirtschaftliche und damit steuerpflichtige Tätigkeiten ausüben. Nach § 4 Abs. 1 KStG ist ein BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und sich dabei wirtschaftlich heraushebt. Die Absicht, Gewinn zu erzielen und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist allerdings nicht erforderlich. Die Stadt Ulm betreibt eine Vielzahl derartiger Betriebe (z.B. Stadthaus, Westbad, Märkte, städt. Hallen).
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