Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürgerinnen und Bürger eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind.
Personen, die als Rückkehrerinnen und Rückkehrer wahlberechtigt sind, werden aber von der Gemeinde nicht automatisch eingetragen. Sie müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung Ihres Antrags können Sie bei der Gemeinde Widerspruch erheben.
Voraussetzungen
Rückkehrerin oder Rückkehrer sind Sie, wenn Sie
noch keine drei Monate Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und Ihr Wahlrecht verloren hatten, weil Sie
aus der Gemeinde weggezogen waren oder
Ihren Hauptwohnsitz verlegt hatten, und
innerhalb von drei Jahren wieder in die Gemeinde zurückkehren und Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die den Antrag nicht selbst ausfüllen und abgeben können, zum Beispiel wegen einer Behinderung, können sich von einer anderen Person helfen lassen.
Hinweis: Teilweise stellen die Gemeinden Antragsformulare zur Verfügung, je nach Angebot der Gemeinde auch als Download im Internet.
Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen.
Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie schnellstmöglich benachrichtigt.
Fristen
Sie können den Antrag bis spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.
Erforderliche Unterlagen
in den meisten Fällen: keine, da Sie in die gleiche Gemeinde zurückkehren
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel Nachweise über
den Zeitpunkt Ihres Wegzugs oder Ihrer Verlegung des Hauptwohnsitzes aus der Gemeinde sowie
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